Fragen der Sozialhilfe finden sich üblicherweise nicht in einer Zeitschrift für Strafrecht. Nach dem vorliegenden Ministerialentwurf1 sollen aber bestimmte Verurteilte von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen werden, um eine „adäquate öffentliche Sanktionswirkung zu gewährleisten“.2 Damit ist weniger eine Frage des Armenwesens, sondern vielmehr das Strafrechtswesen angesprochen.