„Indizien“ (deutsch: Anzeichen, Hinweise, Merkmale, früher im § 188 StG mit „Inzichten“ übersetzt) sind mittelbare oder Hilfsbeweise, die erstens nicht über die Tat selbst, sondern nur über Verdacht erregende Umstände erhoben werden und die zweitens jeweils für sich allein nicht geeignet sind, die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu begründen, vielmehr bedarf es zur Herstellung dieser Überzeugung einer den logischen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ermöglichenden Mehrheit von Indizien, der sog geschlossenen Indizienkette.