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§ 252 Abs 2 StPO meint mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige Entscheidungen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/38JSt 2019, 76 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 252 Abs 2 StPO

§ 252 Abs 2 StPO meint mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Ein den Angeklagten betreffendes, nicht rechtskräftiges Urteil ist demnach ein Schriftstück oder eine Urkunde anderer Art (§ 252 Abs 2 StPO).

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