§ 236a StPO
Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter im Sinn des § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt aus- schließlich dem Vorsitzenden zu. Ein Antrag auf Entscheidung
Seite 73
§ 236a StPO
Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter im Sinn des § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt aus- schließlich dem Vorsitzenden zu. Ein Antrag auf Entscheidung
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