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Vertagung, um Beweisergebnisse in einem anderen Strafverfahren abzuwarten, ist nicht zulässig

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/24JSt 2019, 73 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 226 StPO, § 238 StPO, § 276 StPO, § 281 StPO

Eine Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck, Beweisergebnisse abzuwarten, die in einem anderen Strafverfahren erst gewonnen werden sollen, entspricht nicht dem Gesetz.

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