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Zuständigkeit für nachträgliche Anonymisierung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/16JSt 2019, 72 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 15 Abs 5 OGHG, Art 17 Abs 1 lit a DSGVO

Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung des OGH ist der erkennende Senat zuständig.

OGH, 13.08.2018, 14 Os 103/02
(RS0132182)

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