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Wiederaufnahme bei Verfristung der Tatsachen?

JudikaturBundesfinanzgerichtJSt-Slg 2019/13JSt 2019, 68 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 165 FinStrG, § 166 Abs 2 FinStrG, § 185 Abs 8 FinStrG

Es ist keine Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens bei Verfristung der Tatsachen oder Beweismittel, somit 3 Monate ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gem § 165 Abs 4 FinStrG, möglich. Zudem stellen Rechtsfragen (etwa ob bestimmte Einkünfte lohnsteuerpflichtig sind) keine Tatsachen nach § 165 Abs 1 lit b FinStrG dar.

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