§ 165 FinStrG, § 166 Abs 2 FinStrG, § 185 Abs 8 FinStrG
Es ist keine Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens bei Verfristung der Tatsachen oder Beweismittel, somit 3 Monate ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gem § 165 Abs 4 FinStrG, möglich. Zudem stellen Rechtsfragen (etwa ob bestimmte Einkünfte lohnsteuerpflichtig sind) keine Tatsachen nach § 165 Abs 1 lit b FinStrG dar.