§ 107 StVG, § 108 StVG, § 109 StVG, § 120 StVG
Eine Abmahnung gem § 108 Abs 2 erster Satz StVG ist keine Ordnungsstrafe, sondern ein Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten im Sinne des § 120 Abs 1 StVG, das keinem Vollzug zugänglich ist. (1)
Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufhebung einer Abmahnung besteht nicht. (2)