Bei Beschlüssen über die bedingte Entlassung aus kurzfristigen Freiheitsstrafen gilt nicht die Obliegenheit der Beschwerdeanmeldung binnen drei Tagen, sondern die allgemeine (14-tägige) Beschwerdefrist
JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2018/6JSt 2018, 432 Heft 5 v. 1.9.2018