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Bei Beschlüssen über die bedingte Entlassung aus kurzfristigen Freiheitsstrafen gilt nicht die Obliegenheit der Beschwerdeanmeldung binnen drei Tagen, sondern die allgemeine (14-tägige) Beschwerdefrist

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2018/6JSt 2018, 432 Heft 5 v. 1.9.2018

§ 152a Abs 3 StVG, § 153 StVG, § 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 81 Abs 1 StPO, § 81 Abs 2 StPO, § 86 Abs 2 StPO, § 88 Abs 1 StPO

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