§ 29 Abs 6 FinStrG
Aus dem Wort „anlässlich“ in § 29 Abs 6 FinStrG ist nicht abzuleiten, dass der Anspruch auf eine Abgabenerhöhung nach dieser Gesetzesstelle auf den Prüfungszeitraum der abgabenbehördlichen Prüfung begrenzt wäre. Vielmehr ist dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ermitteln.