Ein Verfall kann nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind, betreffen, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vorliegt. Das Gesetz knüpft nur an den Vermögenswert an, der alleine die in § 20 Abs 1 StGB normierten Voraussetzungen erfüllen muss.