OGH, 15.03.2018, 12 Os 112/17p
Im hier relevanten Teil hält der OGH fest:
Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall), das Erstgericht hätte bei der Strafrahmenbildung angesichts des Alters der Angeklagten anlässlich der vom Schuldspruch A./ umfassten Tathandlungen (vgl § 1 Z 2 und Z 3 JGG idF BGBl 1988/599) bei der Strafrahmenbildung die Bestimmung des § 5 Z 4 JGG anwenden müssen, verkennt, dass die Anwendung der strafreduzierenden Bestimmungen des § 5 JGG in Fällen, in welchen der Angeklagte strafbare Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des (nunmehr) 18. Lebensjahres begangen hat, nur dann in Betracht kommt, wenn nach § 28 Abs 1 StGB eine (ausschließlich) als Jugendlicher begangene Straftat strafbestimmend ist (vgl RIS-Justiz RS0086935 [T3]), was vorliegend im Hinblick auf den Schuldspruch C./2./ nicht zutrifft.