§ 29 Abs 1 ARHG, § 173 Abs 6 StPO
Die Zulässigkeit bedingt obligatorischer Auslieferungshaft hängt davon ab, dass die Straftat sowohl nach dem Recht des Ausstellungsstaates als auch nach österreichischem Recht mit einer zumindest zehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist.