§ 153 Abs 2 StGB
Eine Einwilligung des Berechtigten ist auch bei der Untreue nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts zu beurteilen (JAB 728 BlgNR 25. GP 11). Demzufolge ist eine solche Einwilligung für die Frage nach der Vertretbarkeit eines Regelverstoßes nur dann von Bedeutung, wenn sie spätestens im Tatzeitpunkt erteilt worden ist.