§ 153 StGB
Bei Spekulationsgeschäften (hier sog Swap-Geschäft), die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen (für den Machtgeber) negativen Vermögenswert darstellen, tritt der Vermögensschaden in eben diesem Zeitpunkt ein, womit die Tat vollendet ist.
OGH, 11.10.2017, 13 Os 55/17p
RS0131816