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Keine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Rechtsanwaltsdisziplinarverfahren

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2018/5JSt 2018, 266 Heft 3 v. 1.5.2018

§ 23 StPO, § 77 Abs 3 DSt

Tätigkeiten der Verwaltung – mit Ausnahme der (hier nicht relevanten) Prüfung staatsanwaltschaftlichen Handelns auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten (§ 23 Abs 1a StPO) – scheiden von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus (Schroll, WK-StPO § 23 Rz 2 und 4; vgl auch RIS-Justiz RS0123625).

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