§ 23 StPO, § 77 Abs 3 DSt
Tätigkeiten der Verwaltung – mit Ausnahme der (hier nicht relevanten) Prüfung staatsanwaltschaftlichen Handelns auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten (§ 23 Abs 1a StPO) – scheiden von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus (Schroll, WK-StPO § 23 Rz 2 und 4; vgl auch RIS-Justiz RS0123625).