§ 39 StPO, § 247a Abs 1 StPO
Der Wohnsitz eines zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des zuständigen Gerichts steht einer Delegierung auch dann entgegen, wenn es in Betreff der angedachten Vernehmung per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO fehlt.