§ 78 StPO, § 45 Abs 3 BDG, § 302 Abs 1 StGB
§ 78 Abs 1 StPO schränkt die Anzeigepflicht auf Straftaten, die den „gesetzmäßigen Wirkungsbereich“ einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle betreffen, also auf Wahrnehmungen im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse, ein.