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Zum nicht erschienenen Zeugen in der Hauptverhandlung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/27JSt 2018, 263 Heft 3 v. 1.5.2018

§ 252 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO

Dass ein Zeuge zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, stellt kein in den Entscheidungsgründen zu erörterndes Verfahrensergebnis dar, sondern eine prozessuale Tatsache, die keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der (früheren) Angaben des Zeugen zulässt.

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