§ 252 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Dass ein Zeuge zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, stellt kein in den Entscheidungsgründen zu erörterndes Verfahrensergebnis dar, sondern eine prozessuale Tatsache, die keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der (früheren) Angaben des Zeugen zulässt.