§ 28a Abs 2 Z 1 SMG, § 1 Abs 4 TilgG
Zwar stellt § 28a Abs 2 Z 1 SMG – ähnlich wie § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in § 1 Abs 4 TilgG normierten Beweisverbots entgegen.