§ 145 Abs 1 Z 1 StGB, § 145 Abs 1 Z 2 StGB, § 345 Abs 1 Z 9 StPO
Der Begriff der „längeren Zeit“ in § 145 Abs 1 Z 2 StGB stellt keine feste Größe dar, sondern hängt von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual ab. Die Unterlassung der Anführung der genauen Zeitdauer im Wahrspruch der Geschworenen bewirkt daher nicht dessen Undeutlichkeit.