§ 156 Abs 1 Z 2 StPO, § 165 StPO, § 252 Abs 1 Z 2a StPO
Da das Zeugnisverweigerungsrecht gem § 165 Abs 1 Z 2 StPO dem Opferschutz dient, führt nachträgliches Hervorkommen neuer Beweisergebnisse nicht zum Entfall dieses Rechts. Wenn das Opfer nach einer kontradiktorischen Vernehmung von seinem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch macht, kommt eine ergänzende Vernehmung nicht in Betracht.