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Kontradiktorische Vernehmung, Aussagebefreiung, Zeugnisverweigerungsrecht, ergänzende Vernehmung, Kontrollbeweise

JudikaturAllgemeines StrafrechtKlaus SchwaighoferJSt-Slg 2018/25JSt 2018, 247 Heft 3 v. 1.5.2018

§ 156 Abs 1 Z 2 StPO, § 165 StPO, § 252 Abs 1 Z 2a StPO

Da das Zeugnisverweigerungsrecht gem § 165 Abs 1 Z 2 StPO dem Opferschutz dient, führt nachträgliches Hervorkommen neuer Beweisergebnisse nicht zum Entfall dieses Rechts. Wenn das Opfer nach einer kontradiktorischen Vernehmung von seinem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch macht, kommt eine ergänzende Vernehmung nicht in Betracht.

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