Diese Abhandlung soll sich mit der (praxis-)relevanten Frage befassen, ob die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nur jenen Verurteilten zusteht, die sich zum Zeitpunkt des (möglichen) Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht im Vollzug einer anderen Freiheitsstrafe, somit auf freiem Fuß, befinden, oder auch jenen, die zum Zeitpunkt des (möglichen) Vollzuges bereits eine (langjährige) Freiheitsstrafe verbüßen.