Seit Inkrafttreten der Bestimmung über die Abgabenerhöhung iS des § 29 Abs 6 FinStrG am 1.10.20141 wurde diese in Literatur und Rspr intensiv diskutiert und unterschiedlich interpretiert. Zielrichtung dieser Bestimmung ist es, ein „Taktieren“ von Finanzstraftätern und somit Selbstanzeigen im Vorfeld von Prüfungsmaßnahmen zu vermeiden bzw in einer Form zu sanktionieren. Die Abgabenerhöhung soll für Täter einen Anreiz schaffen, Finanzvergehen zeitnah zu sanieren, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und nicht mit Entdeckungswahrscheinlichkeiten zu spekulieren.