Unterlässt ein Abgabepflichtiger es bis zum Ende der Erklärungsfrist vorsätzlich oder (grob) fahrlässig, Abgabenerklärungen einzureichen und hat dies eine Verkürzung von Abgaben zur Folge, so begeht der Abgabepflichtige durch diese seine Unterlassung – Vorliegen sämtlicher weiterer Deliktsmerkmale vorausgesetzt – ein Finanzvergehen (§ 33 Abs 3 lit a 2. Fall FinStrG). Setzt die Abgabenbehörde die verkürzten Abgaben nachträglich bescheidmäßig fest, so tritt das vollendete Finanzvergehen in das Versuchsstadium zurück – zumindest nach der bisherigen finanzstrafrechtlichen Rspr des OGH. Mit seiner E vom 10.11.2017, 13 Os 79/17t hat der OGH diese seine bisherige Rspr aufgegeben. Dadurch hat er einerseits eine Verschärfung zulasten des Abgabepflichtigen (und möglicherweise auch zulasten des Steueraufkommens) herbeigeführt, andererseits aber in den Hafen gesicherter Strafrechtsdogmatik zurückgefunden. Zudem hat das Höchstgericht damit aber auch gleichheitsrechtlich problematische Divergenzen zwischen verwaltungsbehördlichem und gerichtlichem Finanzstrafverfahren beseitigt.