OGH, 25.09.2017, 17 Os 11/17x
In seiner Entscheidung führt der Oberste Gerichtshof Nachfolgendes aus:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto B***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.