OGH, 05.09.2017, 14 Os 73/17t
Die zentralen Aussagen dieser Entscheidung sind folgende:
Die angefochtene Entscheidung gibt zunächst Anlass zur Bemerkung, dass sich Urteilsannahmen zur jeweiligen Suchtgiftreinsubstanz nur in den Entscheidungsgründen (vgl US 6, 7, 12 f), nicht jedoch im - insoweit undeutlichen (vgl 15 Os 8/17s) – Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) finden. Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO wurde aber nicht geltend gemacht.