Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss (§ 494 Abs 1 1. Satz StPO).
Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss (§ 494 Abs 1 1. Satz StPO).