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Zur Frage der Ausfertigung von Beschlüssen auf Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2018, 168 Heft 2 v. 1.3.2018

Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss (§ 494 Abs 1 1. Satz StPO).

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