§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Das Beschwerderecht nach § 120 StVG dient nicht der Herbeiführung und Erlassung bzw Änderung genereller Anordnungen. Mit der Forderung, den Anstaltsleiter anzuweisen, den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, wird beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten und keine bestimmte Betroffenheit in konkreten Rechten im Sinne des § 120 Abs 1 StVG geltend gemacht.