§ 129 Abs 1 Z 1 StGB
Eine umzäunte Baustelle ist kein Lagerplatz, weil sie nicht überwiegend der Vorratshaltung und Bereitstellung von Gütern dient. Sie stellt jedoch einen anderen umschlossenen Raum iSd § 129 Abs 1 Z 1 StGB dar. Unter „Raum“ sind nicht bloß dreidimensionale Gebilde, sondern auch Flächen zu verstehen.