§ 20 StVG, § 39 StVG, § 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Das Recht auf Tragen der eigenen Oberbekleidung steht nicht unbeschränkt zu. (1)
Gem § 20 Abs 2 StVG findet die Ausübung jedes im Strafvollzugsgesetz normierten subjektiven Rechtes ihre Grenze in der mit dem Strafvollzug wesensnotwendig verbundenen Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. (2)