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Außenwirkung von Erlässen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2018/8JSt 2018, 62 Heft 1 v. 1.1.2018

§ 17 AVG

Ein Erlass ist ein rein innerbehördliches Schreiben ohne jegliche Entfaltung einer unmittelbaren Außen- oder Drittwirkung und bildet per se keine taugliche Begründung für gegenüber dem Insassen getroffene Entscheidungen oder Anordnungen. Sowohl die Vollzugsbehörde 1. Instanz, als auch das Vollzugsgericht hat seine Entscheidung zu begründen.

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