Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gem § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO wird in der Praxis mitunter recht uneinheitlich gehandhabt. Auch im wissenschaftlichen Diskurs führt er – entgegen seiner überragenden praktischen Bedeutung – ein Schattendasein, weshalb er im Folgenden einer eingehenden Erörterung unterzogen werden soll.
Deskriptoren: Haftgrund; Tatbegehungsgefahr.