OGH, 04.07.2017, 14 Os 48/17s
Der OGH ruft hier etwas Grundlegendes in Erinnerung:
Monika W***** wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 11. April 2016, GZ 5 U 155/15a-23, je eines Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (1) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Die in der Hauptverhandlung anwesende, anwaltlich nicht vertretene Angeklagte gab nach Verkündung des Urteils keine Rechtsmittelerklärung ab, ließ aber in der Folge die Frist des § 466 Abs 1 StPO ungenützt verstreichen.