OGH, 05.04.2017, 15 Os 25/17s
In seiner Entscheidung führt der Oberste Gerichtshof Nachfolgendes aus:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. Juli 2016, GZ 34 Hv 59/16y-8, wurde Johannes H***** von der wider ihn von der Staatsanwaltschaft Leoben wegen § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB mit Strafantrag vom 9. Juni 2016 (ON 3) erhobenen und in der Hauptverhandlung modifizierten (ON 7 S 4) Anklage, er habe am 5. März 2016 in K***** in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine in § 283 Abs 1 Z 1 StGB bezeichnete Gruppe, nämlich nach „vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe“ von Asylwerbern, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, indem er auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite unter dem Pseudonym „L*****“ ein Lichtbild zeigend zwei in einem Graben liegende Scharfschützen mit Maschinengewehren samt dem Aufdruck: „Das schnellste Asylverfahren Deutschlands ... lehnt bis zu 1.400 Anträge pro Minute ab“ veröffentlichte und dadurch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.