Ein Beschluss ist grundsätzlich sowohl der formellen wie auch der materiellen Rechtskraft fähig. Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung des Strafgerichtes, die, wie das Urteil in der Hauptsache, das ist der Ausspruch über Schuld und Strafe, Geltung des Satzes „ne bis in idem“ und des Grundsatzes sowie der Wirkungen der res iudicata beanspruchen kann. Vielmehr gehört dieser Ausspruch zu jener Kategorie von im Zuge des Strafverfahrens ergehenden richterlichen Entscheidungen, durch die über Gegenstände judiziert wird, die (nur1) bei geänderten Voraussetzungen eine neue Antragstellung und Entscheidung möglich machen. Ein allgemeines Verbot neuerlicher Antragstellung und Entscheidung bei nachträglich geänderten Verhältnissen kennt das Gesetz nicht.2