§ 144 StGB
Ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz tritt bei der Erpressung trotz Hingabe einer Gegenleistung dann ein, wenn dieses individuell unbrauchbar ist, etwa weil das Opfer sie nicht will.
OGH, 28.06.2017, 13 Os 22/17k
(RS0131509)
§ 144 StGB
Ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz tritt bei der Erpressung trotz Hingabe einer Gegenleistung dann ein, wenn dieses individuell unbrauchbar ist, etwa weil das Opfer sie nicht will.
OGH, 28.06.2017, 13 Os 22/17k
(RS0131509)