§ 61 StGB, § 83 StGB
§ 83 Abs 1 StGB idF BGBl I 2015/154 ist mit Blick auf die unverändert gebliebene Mindest- und Höchststrafe und die durch Anhebung der Obergrenze der (zur Freiheitsstrafe alternativ angedrohten) Geldstrafe von 360 auf 720 Tagessätze sogar erweiterte Möglichkeit, von dieser anstelle der schwereren Sanktion Gebrauch zu machen, im Vergleich zu § 83 Abs 1 StGB idF BGBl 1996/762 nicht ungünstiger.