§ 54 Abs 2 StGB
Wird vom Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Anstaltsunterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB abgesehen, so ist die Verlängerung der Probezeit nur zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme nach § 21 StGB handelt. Hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer in § 22 StGB bezeichneten Anstalt.