§ 107 StVG, § 109 StVG, § 116 StVG
Sowohl die negative Vorbildwirkung für andere Insassen als auch die mangelnde Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugszwecke sind jeder Ordnungswidrigkeit immanent, sodass eine Berücksichtigung in der Strafzumessung ausscheidet. (1)