§ 26 Abs 1 StGB, § 443 Abs 2 StPO, § 443 Abs 3 StPO, § 445 Abs 3 StPO, § 263 StPO
Über die vermögensrechtlichen Anordnungen gegen den Beschuldigten, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen, hat das Gericht im Strafverfahren gegen ihn von Amts wegen zu entscheiden. Genügen die Ergebnisse des Strafverfahrens an sich noch nicht, um