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Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts
Haftfristen bei unzulässiger Beschwerde gegen U-Haft

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2017/64JSt 2017, 574 Heft 6 v. 1.11.2017

§ 57 Abs 2 StPO, § 174 Abs 4 StPO, § 175 Abs 2 StPO

Ein von einem prozessfähigen unvertretenen Beschuldigten nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht zur Verhängung der Untersuchungshaft ist stets unwiderruflich und dessen Motiv ohne Bedeutung; eine dagegen erhobene Beschwerde ist vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.

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