§ 57 Abs 2 StPO, § 174 Abs 4 StPO, § 175 Abs 2 StPO
Ein von einem prozessfähigen unvertretenen Beschuldigten nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht zur Verhängung der Untersuchungshaft ist stets unwiderruflich und dessen Motiv ohne Bedeutung; eine dagegen erhobene Beschwerde ist vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.