§ 203 FinStrG idF BGBl I 2015/163 schließt die Anwendung einer diversionellen Erledigung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für (junge) Erwachsene und Verbände nach dem VbVG explizit aus. Lediglich hinsichtlich Jugendstraftaten und im Rahmen eines Vorgehens nach §§ 209a und b StPO besteht diese (theoretische) Möglichkeit. Auch wenn damit die Rechtslage vor dem StRÄG 2015 im Ergebnis lediglich fortgeschrieben wird, entspricht dieser weitestgehende Diversionsausschluss nicht (mehr) den Wertungen eines modernen Strafrechts. Dies will dieser Beitrag anhand von Beispielen aus der Praxis darlegen und gleichzeitig Ansätze für eine Implementierung der Diversion im FinStrG de le ferenda aufzeigen.