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Inländischen Gerichtsbarkeit und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/77JSt 2017, 496 Heft 5 v. 1.9.2017

§ 64 Abs 1 Z 9 lit f StGB, § 278b Abs 2 StGB

Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB kommt es ausschließlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Täters zum Tatzeitpunkt an.

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