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Gezielter Schuss auf einen Beamten ist Gewaltanwendung, auch wenn das Ziel verfehlt wird

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/72JSt 2017, 495 Heft 5 v. 1.9.2017

§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 269 StGB

Die Abgabe eines gezielten Schusses auf einen Beamten stellt Gewaltanwendung und nicht gefährliche Drohung iSd § 269 StGB dar, auch wenn das Ziel verfehlt wird.

OGH, 05.04.2017, 15 Os 18/17h
(RS0131380)

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