§ 4 Abs 1 NPSG, § 3 NPSG, § 1 Abs 1 NPSV
Die Unterstellung eines Sachverhalts unter § 4 Abs 1 NPSG setzt Feststellungen voraus, die eine eindeutige Zuordnung des inkriminierten Stoffes zu einer der von § 1 NPSV umfassten Substanzen ermöglichen. Diesem Erfordernis genügt die bloße Verwendung chemischer Nomenklaturen bzw Trivialnamen oder sogar bloßer Abkürzungen von Substanzen nicht.