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Neue Psychoaktive Substanzen, Einfuhr, Pentedron, Abkürzungen, Rechtsfehler mangels Feststellungen

JudikaturSuchtmittelstrafrechtJSt-Slg 2017/47JSt 2017, 481 Heft 5 v. 1.9.2017

§ 4 Abs 1 NPSG, § 3 NPSG, § 1 Abs 1 NPSV

Die Unterstellung eines Sachverhalts unter § 4 Abs 1 NPSG setzt Feststellungen voraus, die eine eindeutige Zuordnung des inkriminierten Stoffes zu einer der von § 1 NPSV umfassten Substanzen ermöglichen. Diesem Erfordernis genügt die bloße Verwendung chemischer Nomenklaturen bzw Trivialnamen oder sogar bloßer Abkürzungen von Substanzen nicht.

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