1.
Die auch nur teilweise Ausübung des Schweigerechts des Beschuldigten darf unter keinen Umständen zu seinem Nachteil gewürdigt werden.
2.
Gutachten der Verteidigung sind in jedem Verfahrensstadium zum Akt zu nehmen. Einem staatsanwaltlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen ist aufzutragen, sich in seinem Gutachten mit dem Gutachten der Verteidigung auseinanderzusetzen.