OGH, 17.11.2016, 12 Os 127/16t
Der OGH führt im hier relevanten Teil der Entscheidung aus:
Der weiteren Rüge (Z 13) zuwider setzt die Anwendung des § 31 StGB schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift voraus, dass im früheren Urteil eine Strafe bemessen wurde (vgl § 31 Abs 1 StGB: „bereits zu einer Strafe verurteilt“). Auf Vor-Urteile, in denen (wie hier) auf Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) erkannt wurde, kann daher nicht Bedacht genommen werden (RIS-Justiz RS0086987).